1. Februar 2016

Schießbefehl der BRD im Hitlertagebuch-Magazin



Ganz klare Antwort: Ja, man darf schießen.

Der von den Blattmachern eingekaufte Artikel, den sich anb/DPA aus­dachte, beantwortet die im Titel des Hitlertagebuch-Magazins aufge­worfene Frage nicht, sondern behandelt vollkommen andere Probleme sträflichen Verhaltens, so z.B. daß man sich strafbar macht, wenn man als Flüchting keinen Paß am Grenzübergang vorweisen kann.



Das im Titel aufgeworfene Problem ist ein typisch faschistisches, daß sich der gobbelssche Nachwuchs zwecks Volksverblödung aus den Fingern ge­so­gen hat, denn es ist vollkommen unerheblich, ob an der Grenze plötzlich ein Flüchtling, Conchita Wurst oder die Zillertaler Herzbuam vor einem stehen und mit bedrohlichem Gestus Einlaß begehren.

Es geht bei der Einreise, dem Grenzübertritt, mitnichten um Flüchtlinge, sondern um einen vom Gesetzgeber verpflichtend vorgeschriebenen hoheit­lichen Akt, der Personen betrifft. Über den darf sich ausschließlich das Merkel hinwegsetzen, da es nicht an Recht und Gesetz gebunden ist.

Wer die Frage nach der Anwendung der Schußwaffe beantworten will, der hat es sehr einfach. Es muß nur der derzeit für die BRD geltende Schieß­befehl zitiert werden. Da es sich im vorliegenden Fall um die Staatsgrenze der imperialistischen BRD zu den demokratischen Nachbarstaaten handelt, greift das

Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG)

und hier vor allem der § 10 Schußwaffengebrauch gegen Personen.

Bezogen auf Flüchtlinge kämen Satz 2 und 3 in Betracht, da sie die An­wendung der Schußwaffe auf flüchtige Personen behandeln. Die Propa­gandafaschisten des stern meinen da in ihrer sehr eingeengten Weltsicht aber etwas anderes.

Der Bundesbeamte in Not muß binnen Bruchteilen von Sekunden ent­scheiden, ob eine der 13 im Gesetz definierten Situationen zutrifft und somit die Anwendung der Schußwaffe rechtfertigt oder andere gesetzliche Bestimmungen den Gebrauch genehmigen, die von diesem Bundesgesetz nicht erfaßt sind.

Der §11 des Gesetzes regelt die Anwendung der Schußwaffe im Grenz­dienst und sei deswegen vollständig zitiert.

(1) Die in § 9 Nr. 1, 2, 7 und 8 genannten Vollzugsbeamten können im Grenzdienst Schußwaffen auch gegen Personen gebrauchen, die sich der wiederholten Weisung, zu halten oder die Überprüfung ihrer Person oder der etwa mitgeführten Beförderungsmittel und Gegenstände zu dulden, durch die Flucht zu entziehen versuchen. Ist anzunehmen, daß die mündliche Weisung nicht verstanden wird, so kann sie durch einen Warnschuß ersetzt werden.

Für die Vollzugesbeamten der Länder gelten die jeweiligen Ländergesetze mit ihren durchaus sehr unterschiedlichen Schießbefehlen.

Die in der BRD geltenden Schießbefehle haben im Laufe der Jahrzehnte mindestens 491 Todesopfer gefordert. Uwe Böhnhardt und Uwe Mundlos sind in dieser Statistik noch nicht eingepreist. Insgesamt wurden etwa 2.500 Schüsse auf Personen abgegeben. Das ergibt ein tödliche Trefferquote von etwa 20%. Ob das an den miserablen Waffen oder der grottenschlechten Schieß­ausbildung der Polizisten liegt, geht aus der Statistik nicht hervor.



In Berlin sind die Schießstände der Polizei z.B. dermaßen marode, daß eine reguläre und somit zielführende Ausbildung im Grunde nicht mehr stattfindet. Berliner Polizisten ziehen sich das, was sie für ihre tägliche Schießpraxis brauchen, aus dem sonntäglichen Tatort mit Til Schweiger.

Der stern hat sich den Nimbus des Hitlertagebuch-Magazins redlich erworben. So schnell toppt die keiner.

Journalisten und Politiker erweisen sich einmal mehr als dumm wie ein deutsches Landbrot, wie Annett Meiritz eindrucksvoll unter Beweis stellt. Sie sind nicht entsetzt, sondern entsetzlich blöd.



[update 08:50 Uhr]

Abgeordnete der damaligen PDS hatten sich bereits vor fast 20 Jahren zum Schießbefehl der BRD sachkundig gemacht.