§ 31
Erklärung zur Abstimmung
(1)Nach Schluß der Aussprache kann jedes Mitglied des Bundestages zur abschließenden Abstimmung eine mündliche Erklärung, die nicht länger als fünf Minuten dauern darf, oder eine kurze schriftliche Erklärung abgeben, die in das Plenarprotokoll aufzunehmen ist. Der Präsident erteilt das Wort zu einer Erklärung in der Regel vor der Abstimmung.
Wie wäre es denn, wenn anläßlich der Wahl der Bundeskanzlers am 22.11. alle Abgeordneten der Linksfraktion eine persönliche Erklärung abgeben, warum sie diese Frau nicht wählen oder gewählt haben?
Bei 54 Abgeordneten sind das 4einhalb Stunden Redezeit am Stück. Wege- und Räusperzeit nicht eingerechnet.