Gesetzentwurf zur Änderung des Abgeordnetengesetzes (Mecklenburg-Vorpommern):
Beschlußempfehlung zum o.g. Entwurf:
Ich zitiere mal das eine oder andere daraus:
1. Problem
Nach dem 12. Änderungsgesetz des Abgeordnetengesetzes orientiert sich die Höhe der Grundentschädigung der Abgeordneten an der Richterbesoldung (R2). Der 5. Landtag ist aufgefordert, diese Orientierung durch einen konkreten Geldbetrag zu untersetzen.
3. Alternativen
Keine.
4. Kosten
Keine.
Einspruch euer Ehren, es gäbe z.B. die Alternative, die auch bundesweit flächendeckend eingeführt wurde, nämlich Abgeordeneten-Hartz.
Äh, Kosten werden keine versursacht? Merkwürdig.
Einem Abgeordneten werden nachgewiesene Aufwendungen für die Beschäftigung von Mitarbeitern zur Unterstützung seiner parlamentarischen Arbeit bis zu einer Höhe von 29.150 Euro erstattet.
...soweit
1. der Landtagsverwaltung zu Beginn des Arbeitsverhältnisses ein Führungszeugnis des Mitarbeiters vorliegt, das keine Eintragungen wegen der vorsätzlichen Begehung einer Straftat enthält...
Angestellte der Fraktionen haben eine besondere Aufgabe bei der Unterstützung der parlamentarischen Demokratie. Eine Beschäftigung soll nur erfolgen, wenn zu Beginn des Arbeitsverhältnisses der Landtagsverwaltung ein Führungszeugnis ohne belastende Eintragungen wegen vorsätzlicher Begehung einer Straftat vorliegt. In den Ausführungsbestimmungen nach § 58 werden weitergehende Regelungen festgelegt.
Die Zielrichtung von § 9 Abs. 4 liegt darin, zu verhindern, dass Mitarbeiter beschäftigt werden, die wegen der vorsätzlichen Begehung von Delikten vorbestraft sind und dies dem Ansehen und der Würde des Parlaments zum Nachteil gereichen und Schaden zufügen könnte. Dies muss nicht zwangsläufig in jedem Fall der Begehung einer vorsätzlichen Straftat der Fall sein. Aus diesem Grund wird in den Ausführungsbestimmungen ein Verfahren zur sachgerechten Einzelfallbeurteilung festgelegt.
Das halte ich für außerordentlich problematisch, da es mit der Berufsfreiheit laut Grundgesetz kollidiert und eine Diskriminierung straffällig gewordener Bürger darstellt und denen damit die berufliche Teilhabe am politischen Demokratieprozeß gesetzlich verwehrt wird.
Erinnert sei hier an den rechtsgültig Verurteilten Monty Schädel, der einst für die PDS im Landtag saß. Solche Personen hätten zukünftig Probleme, der demokratischen Willensbildung teilhabig zu werden.
Und Gelder lassen sich auch via Honorarverträge an begünstigte Personen weiterleiten, wenn man sie schon nicht einstellen darf. Dann werden ebend wissenschaftliche Aufträge zuhauf an externe Personen vergeben. Und die dürfen dann strafrechtlich in Erscheinung getreten sein, denn dazu läßt sich das Gesetz nicht aus.
Soweit nicht Absatz 1 in Anwendung zu bringen ist, erhält ein Abgeordneter für die Dauer seiner Mitgliedschaft im Landtag gegen Nachweis einen Zuschuss zum Mietzins für eine angemessene Übernachtungsmöglichkeit; er beträgt im Monat höchstens 400 Euro.
...es ist eindeutig ein auf den Tag der konstituierenden
Sitzung des 5. Landtages bezogenes rückwirkendes Inkrafttretens vorzusehen.
Sylvia Bretschneider
Berichterstatterin
Und von Rückwirkungsverbot haben die noch nie was gehört.
In der Summe handelt es sich im vorliegenden Fall um Gammeljuristerei.