Unrechtmäßigkeit
des
Büchernachdrucks.
Diejenigen, welche den Verlag eines Buchs als den Gebrauch des
Eigenthums an einem Exemplare (es mag nun als Manuscript vom
Verfasser, oder als Abdruck desselben von einem schon vorhandenen Verleger
auf den Besitzer gekommen sein) ansehen und alsdann doch durch
den Vorbehalt gewisser Rechte, es sei des Verfassers, oder des von ihm
eingesetzten Verlegers, den Gebrauch noch dahin einschränken wollen, da
es unerlaubt sei, es nachuudrucken, - können damit niemals zum Zwecke
kommen. Denn das Eigenthum des Verfassers an seinen Gedanken (wenn
man gleich einräumt, daß ein solches nach äußern Rechten statt finde)
bleibt ihm ungeachtet des Nachdrucks; und da nicht einmal füglich eine
ausdrückliche Einwilligung der Käufer eines Buchs zu einer solchen
Einschränkung ihres Eigenthums statt finden kann*),wie viel weniger
wird eine bloß präsumirte zur Verbindlichkeit derselben zureichen?
Ich glaube aber Ursache zu haben, den Verlag nicht als das Verkehr
mit einer Waare in seinem eigenen Namen, sondern als die Führung
eines Geschäftes im Namen eines andern, nämlich des Verfassers,
anzusehen und auf diese Weise die Unrechtmäßigkeit des Nachdruckens
leicht und deutlich darstellen zu können. Mein Argument ist in einem Vernunftschlusse
enthalten, der das Recht des Verlegers beweiset; dem ein
zweiter folgt, welcher den Anspruch des Nachdruckers widerlegen soll.