11. Juli 2024

Björn Höcke ist unschuldig, oder nicht schuldig

Stilübung

Schuld ham nur die deutschen Richta.

Richter Detlev Plath erläutert den durchsichtigen Zweck es Verfahrens gegen Höcke.

Diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 01.06.2006 muss maßgeblich sein für jeden Juristen, der den Bestimmtheitsgrundsatz ernst nimmt und im Rahmen von § 86a StGB nicht reines Gesinnungsstrafrecht praktizieren möchte.

Wenn man dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts folgt, muss also das Kennzeichen, und zwar das Kennzeichen selbst, im Rahmen von § 86a StGB eine „nationalsozialistische Färbung“ aufweisen. Das Bundesverfassungsgericht hat somit etwas völlig anderes entschieden als der BGH in der oben zitierten Entscheidung.

Und, ganz wichtig: Diese „Färbung“ muss es nicht aus der Perspektive eines Linksextremisten aufweisen; diese Färbung muss es auch nicht aus der Perspektive eines woken Grünen aufweisen, der schon Herrn Lucke für einen „Nazi“ hielt, obwohl der niemals einer war; vielmehr muss es diese Färbung aus der Perspektive eines „unbefangenen Beobachters“ aufweisen.

Man muss also feststellen, dass die Losung „Alles für Deutschland“ weder von den Nationalsozialisten erfunden wurde noch von der NSDAP wesentlich häufiger verwendet wurde als von anderen Parteien. Richtig ist, dass die Nationalsozialisten diese Losung AUCH benutzt haben, beispielsweise auf dem Reichsparteitag vom September 1934, bei einer SA-Versammlung, von der ein Foto im Internet kursiert, oder als Gravur auf den SA-Dolchen.

Vielmehr handelt es sich bei dem Motto „Alles für Deutschland“ in Wahrheit um eine ganz allgemeine Losung, eine Allerwelts-Losung, mit der an den Patriotismus und an die Vaterlandsliebe der Zuhörer appelliert werden soll. Mit der Mitgliedschaft in der NSDAP oder mit den politischen Zielen dieser Partei hat die Losung nichts zu tun.

Fazit: Schon der objektive Tatbestand von § 86a StGB war nicht erfüllt. Der Angeklagte Höcke hätte freigesprochen werden müssen.

Wenn man dem Angeklagten Höcke seine Behauptung, er habe nicht gewusst, dass auch die SA die Losung „Alles für Deutschland“ verwendet hatte, nicht zweifelsfrei widerlegen konnte, hätte man, selbst wenn man fehlerhaft den objektiven Tatbestand bejaht, auch mangels Vorsatzes den Angeklagten Höcke freisprechen müssen.