24. Juli 2024

Faesers Blutgrätsche gegen die Pressefreiheit

Times of India

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Viel Druckerschwärze wurde vergeudet, um das Verbot von Compact in je­der Darreichungsform zu beschreiben, diskutieren, zu werten und mit ei­ner Meinung zu versehen. Nur ganz wenige gehören zu den lesenswerten, wie Deniz Yücel für die Welt und mit starken Abstrichen Markus Kompa für den Telepolis-Planeten. Yücel hatte sich auch zum grundsätzlich fal­schen Urteil gegen die "Junge Welt" geäußert.

Schandhaftes Verhalten von Staatsdienern in Hülle und Fülle, wie man er­kennen kann. Schandurteile als Folge, wie wir bald sehen werden.

Help spread the word about the new totalitarianism, about the phasing-out of our democratic rights.

Was alles falsch gemacht werden kann, sei am Beispiel von Pauline Engels erklärt, die auf der anderen Scheibe des Telepolis schreibt.

Das Compact-Verbot lässt sich auf mehreren Ebenen beurteilen.

Das Verbot von Compact muß im Grunde nur aus zwei Blickwinkeln, nicht derer 8, beurteilt werden und hat nur eine Ebene, die des Verbots und da­mit der Vernichtung dutzender menschlicher Existenzen. Letzteres ist un­ter anderem elementarer Bestandteil des Markenkerns von Faschisten.

Zu beantworten sind nur zwei Fragen. War das Verbot rechtlich gegeben? Reichen die in der Begründung genannten Aspekte für ein Verbot in Handstreichmanier aus?

Beide Telepolis-Autoren eiern bei der rechtlichen Würdigung um den Brei herum, obwohl beide studierte Juristen sind.

Artikel 1 Satz 3 Grundgesetz

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Das ist eine ganz klare Ansage, die weder falsch gelesen noch falsch ver­standen werden kann. Daraus folgt, die Pressefreiheit ist verbindlich und vom Staat nicht antastbar. Das Grundgesetz kennt kein Verbot von Presse­erzeugnissen. Darüber war sich "ich" (siehe Bildschirmfoto oben) sehr wohl im Klaren.

Symbolbild für alles mit selbstherrlicher Selberermächtigung für alles.

Vorliegend ist die Beeinträchtigung von anderen, neben der Vereinigungsfreiheit betroffenen Grundrechten gerechtfertigt und insbesondere auch verhältnismäßig. Das Vereinsverbot unterläuft nicht den Schutz anderer Grundrechte.

Das Gegenteil ist korrekt, die Beeinträchtigung von Grundrechten ist nicht gerechtfertigt und war in rechtswidriger Verletzung von Artikel 5 GG unverhältnismäßig. Vor allem aber unterläuft das Vereinsverbot das Grund­recht auf Pressefreiheit und "eine Zensur findet nicht statt", aber sowas von.

Mit reichlich Schwurbeldeutsch wird in der Verbotsbegründung ab S. 69 auf die juristischen Aspekte Bezug genommen. Auf S. 71 heißt es:

Dem Vereinsverbot stehen die Kommunikationsgrundrechte der Mei­nungs-, Presse- und Rundfunkfreiheit nach Artikel 5 Absatz 1 GG nicht entgegen.

Doch genau dieser Artikel 5 Grundgesetz steht dem entgegen. Ein Sachbe­arbeiter im Innenministerium oder im Bundesamt für Andersdenkenden­verfolgung zu Köln hat aus prinzipiellen Erwägungen heraus, siehe Artikel 1, keine Güterabwägung zu treffen, sondern das Grundgesetz einfach nur einzuhalten. Punkt, Ende der Durchsage. Die Besoldungsgruppe des Schriftführers ist für derlei Einschätzung entschieden zu niedrig. Als Bil­liglöhner im Vergleich zu Bundesrichtern sollte man sich von Amts wegen auf billige Leistung beschränken.

Wenn es um eine verfassungsmäßige Würdigung von's Janze jeht, dann steht diese ausschließlich dem Bundesverfassungsgericht zu. Im übrigen kennt das Grundgesetz nur Grundrechte.

Um es hier noch einmal klipp und klar zusammenzufassen. Elsässer war mit seinen Medien und seinem Auftreten deutlich publikumswirksamer, erfolgreicher und beliebter als Feaser. Das hat die so angestunken, daß sie auf Abhilfe sann, das in folgendem Satz mündete.

"Ich habe heute das rechtsextremistische 'Compact-Magazin' verboten."

Für so einen Satz hätte man als Frau erstens längst entlassen sein und zweitens in der Frauenhaftanstalt zu Neukölln (werden gemäß gesetzli­chem Behandlungsauftrag, erwachsene Frauen aufgenommen, deren De­linquenz mit einer Störung der sozialen Entwicklung und der Persön­lich­keit zusammenhängt) im Akkord Küchenschürzen nähen müssen, um die Haftkosten zu senken und was für's spätere Leben zu lernen.

Es steht einem "ICH" in Deutschland nicht zu, ein Vereinsverbot anzuordnen.

Also ist es gut, dass Nancy Faeser "Compact" verbietet? Diese Schlussfol­gerung liegt nahe, aber sie ist falsch. Nancy Faeser hat nicht das Recht, ein Blatt zu verbieten, egal was drinsteht. ...

Im Grundgesetz gibt es zwar den Artikel 21, der das Verbot von verfas­sungsfeindlichen Parteien regelt – eine vergleichbare Regelung für Me­dien gibt es aber nicht. Als ich an dieser Kolumne arbeitete, fragte ich ei­nen klugen Juristen, warum eigentlich nicht. Er schaute mich, den lang­jährigen Journalisten, etwas spöttisch an und sagte dann: "Man nennt es Pressefreiheit."

Das, was das "ICH" aka die faschistische-Maßnahmen-Faeser gemacht hat, nennt man Machtmißbrauch. Sie hat mit einer Blugrätsche die Pres­sefreiheit abgeräumt und damit eines der wichtigsten Grundrechte aus dem Spiel genommen. Genau das war das Ziel der Attacke, nicht der Elsässer und sein Compact. Hoffentlich merkt das wenigstens der VAR irgendwann. Der hat das Spielregelbuch ja auch vor sich liegen.

Bis hierhin halten wir fest, was jeder Zuschauer gesehen hat. Das Com­pact-Verbot wurde durch einen verfassungsfeindlichen Rechtsbruch auf der Grundlage von Selbstermächtigung, also Machtmißbrauch durchge­zogen.

[update 08:45 Uhr]

Vom ICH zum "Wir".

Bundesinnenministerin Nancy Faeser: "Wir haben heute das ‚Islamische Zentrum Hamburg‘ verboten ..."

Dann muß ich doch den Kompa zitieren.

Ganz besonders wirre Meinungen sind sogar zusätzlich von der Religionsfreiheit in Artikel 4 geschützt.