30. Januar 2026

Faschismus per Gesetz

Das ist bisher immer noch die am besten funktionierende Form praktizierten Faschismus'. Ob es die Zeit des Corona-Faschismus mit ihren ekligen Normierungen war oder nun die Faschismuskeule von der Leyens.

Matthias Monroy

Die Linke im Bundestag hat kein grundsätzliches Problem mit der Umsetzung der EU-Richtlinie zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen gegen Russland, »auch wenn wir nicht jede Sanktion im Einzelnen befürworten«, sagte Jörg Cezanne, der dazu am Donnerstag für die Fraktion sprach.
Über Lipp und Röper schreibt diese Schriftfascho:
Beide leben in Russland und verbreiten nachprüfbar falsche Behauptungen über den Ukraine-Krieg.
Achso? Welche denn?

Alexandra Nollok

Man kann mit Fug und Recht konstatieren, dass die Bundesrepublik gemeinsam mit nicht gewählten EU-Vertretern eine bürokratische Todesstrafe gegen unliebsame Personen eingeführt hat, die gegen kein Gesetz verstoßen haben, sondern lediglich etwas veröffentlicht haben, was Politikern und Bürokraten nicht gefällt.

Die Presse-, Meinungs- und Informationsfreiheit in der EU ist damit endgültig tot. Das deutsche Grundgesetz, das diese vorschreibt, gilt nicht mehr. Statt Grundrechten droht jedem, der öffentlich politische Ansichten äußert, die seiner Regierung nicht gefallen, die neue bürokratische Todesstrafe – ohne Prozess, ohne Anhörung, ohne Unschuldsvermutung.

Das Grundgesetz wurde spätestens in der Zeit des Merkelschen Corona-Faschismus geschleift. Alles streng gesetzlich normiert.

Roberto De Lapuente

Reichsacht 2.0: Wer hilft, macht sich strafbar

Verstöße gegen EU-Sanktionen können nun in nahezu allen relevanten Konstellationen als Straftaten bewertet werden.

Besonders einschneidend ist das neue Recht für Personen, die selbst auf EU-Sanktionslisten stehen. Für sie endet die Sanktionswirkung nicht mehr bei eingefrorenen Konten oder Reisebeschränkungen. Vielmehr wird ihr gesamtes Umfeld rechtlich in die Pflicht genommen.

Ein zentrales Element ist die Ausweitung der Meldepflichten. Wer beruflich – etwa als Journalist, Berater, Verleger, Bankmitarbeiter oder Geschäftspartner – Kenntnis über Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einer sanktionierten Person erlangt, muss diese Informationen den Behörden melden. Unterlassene oder verspätete Meldungen können strafbar sein.