26. April 2007

Verfassungsschutz

Bundesverfassungsschutzgesetz
http://bundesrecht.juris.de/bverfschg/__8.html

(2) 1Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf Methoden, Gegenstände und Instrumente zur heimlichen Informationsbeschaffung, wie den Einsatz von Vertrauensleuten und Gewährspersonen, Observationen, Bild- und Tonaufzeichnungen, Tarnpapiere und Tarnkennzeichen anwenden. 2Diese sind in einer Dienstvorschrift zu benennen, die auch die Zuständigkeit für die Anordnung solcher Informationsbeschaffungen regelt. 3Die Dienstvorschrift bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, der das Parlamentarische Kontrollgremium unterrichtet.
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Wäre durchaus interessant, zu erfahren, wann das parlamentarische Kontrollgremium über die Dienstvorschrift zur heimlichen Online-Durchsuchung in Kenntnis gesetzt worden ist.

Ansonsten kann man wohl davon ausgehen, daß S&S nicht zwei Personen dieses Landes sind, die die schwersten und größten Angriffe auf die bestehende Verfassung durchgeführt haben. Verfassungsschützer sind sie keinesfalls, auch wenn es so genannt wird.