10. Dezember 2008

Rechsprechung - einfach gemacht

Gericht
Anfang November 2008
Der Vorsitzende der Kammer

In der Sache des Klägers weist das Gericht darauf hin, daß eine Aufforderung oder Informationspflicht der Beklagten weder im Gesetz normiert noch sonst eine notwendige Voraussetzung für die Weigerung der Beklagten nach Kostenübernahme ist. ( siehe Landesgericht bzw. Bundesgericht Az 0815)

Bestandsschutzklauseln sind dem Gesetz ebenfalls nicht zu entnehmen.

Klagerücknahme wird angeregt.
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In Kurzform heißt das wohl: Hat der Gesetzgeber nicht festgelgt, ist also auch nicht einklagbar.
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Hat ihm die Anwältin geantwortet

Der Kläger könnte unter diesen Voraussetzungen annehmen*, daß seine Handlungsfreiheit soweit beeinträchtigt ist, daß dies einer behördlichen "Entmündigung" ohne gesetzliche Grundlage gleichkommt.

...

Der Klageantrag bleibt aufrecht erhalten und wird dahingehend erweitert, daß die Beklagte auch alle Folgekosten bis zum heutigen Tag in voller Höhe zu tragen und nachzuzahlen hat.
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In Kurform heißt das wohl: Na gut, Herr Oberlehrer, wenn gesetzlich nicht Normiertes nicht einklagbar ist, dann klagen wir das gesetzlich Normierte ein. Und das heißt Kosten in voller Höhe.
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* Ich weiß aus sehr berufenem Munde, daß das nicht nur angenommen wird, sondern Fakt ist. Die verklagte Behörde entmündigt permanent Bürger ohne gesetzlich Grundlage.