10. April 2010

der RBB lügt nach



Im vorherigen Post haben wir vom Landfunk gelernt, daß von Hoffmann seit Mitte der 70er Jahre keine Berichte mehr im MfS vorlagen oder aufzufinden sind, aber eine Karteikarte existiere. Genau eine Minute später wissen wir mit Bestimmtheit, er sei als IM tätig gewesen. Zumindest wenn wir dem Videotext des steuerfinanzierten Bauernfunks glauben schenken, was ich natürlich nicht mache. Ich traue denen ja nicht mal bei der Wettervorhersage. Selbst da lügen sie, was die Gebührengelder hergeben.

Doch darum geht es nicht. Es geht um Mario Danneberg, der die Partei für jüngere Leute attraktiver machen möchte (Lausitzer Rundschau). Da freu ich mich aber, der etwas älteren Generation anzugehören und dabei geholfen zu haben, daß meine Mutter im noch reiferen Alter weise Entscheidungen trifft.

Sehr geehrter Herr Danneberg,

ein Blick ins Wahlgesetz des Landes Brandenburg hätte ihnen diese peinliche Äußerung ersparen können. Fangen wir mal mit dem Ende an, um das es ihnen geht. Im § 41 (Verlust der Mitgliedschaft im Landtag) sind alle Möglichkeiten des von ihnen verfolgten Anliegens fein säuberlich aufgelistet:

1. Verzicht,
2. Ungültigkeit des Erwerbs der Mitgliedschaft,
3. Neufeststellung des Wahlergebnisses,
4. Wegfall der Voraussetzungen der Wählbarkeit,
5. Wegfall der Gründe für die Berufung als Ersatzperson,
6. Entscheidung des Verfassungsgerichtes des Landes nach Artikel 61 Abs. 3 der Landesverfassung,
7. Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei oder Teilorganisation derselben oder rechtskräftiges Verbot der politischen Vereinigung, der er angehört (§ 45),
8. Aberkennung der Wählbarkeit oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes nach Artikel 18 des Grundgesetzes.

Machen wir nun am Anfang weiter. Es geht darum, ob Herr Hoffmann überhaupt gewählt werden durfte. Dazu schauen wir uns den § 8 (Wählbarkeit) etwas genauer an.

(1)Wählbar sind alle Bürger... die am Wahltag

das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und
seit mindestens drei Monaten im Land ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(2) Nicht wählbar ist, wer

nach § 7 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder
infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

Nicht einer der gesetzlich festgelegten Gründe für Wählbarkeit, Nichtwählbarkeit oder Mandatsverlust korrespondiert mit ihrem Verhalten.
Erkenntnisse der Birthler-Behörde bzw. der innige Wunsch ihrerseits, Herrn Hoffmann das Mandat abspenstig zu machen, sind mit dem derzeit gültigen Wahlgesetz nicht abgedeckt. Ihr katholisch-moralisches Gewäsch können sie demzufolge bleiben lassen oder in ihrer Küche ausleben, da schadet es niemandem.

Zuguterletzt noch ein bauernschlauer Ratschlag. Wenn's Stimmband juckt, einfach mal die Hand vor's Maul halten, und wenn das nicht hilft, einen leichten Schlag auf die Wange. Das bewirkt kommunikative Wunder.