13. November 2010

Ramelow surf du voran

Mit dem Internet weiß Die Linke nichts anzufangen. Sie kann es bedienen, wie Omma bzw. wie eine Kaffeemaschine. Aber warum das Internet und wie es funktioniert, das wird ihnen auf ewig verborgen bleiben.

Heute darf sich Ramelow zum Bodo machen. Laut heise hat er der staatlichen Diktaphonagentur folgendes in den Stenoblock gesäuselt.

"Da wäre es notwendig, stärkere Zugriffsrechte etwa im Datenschutz oder eine Offenlegungspflicht von bestimmten Standards durchzusetzen. Mit dem Netz darf es keine Enteignung von Kulturschaffenden geben."

Ich habe keine Ahnung, was der Mann mir damit sagen will.
Zumindest beim zweiten Teil kann ich ihn beruhigen. Enteignen kann man nur einmal, das ist bereits durch das Urheberrecht geschehen. Oder wie es seitens Reto Hilty in der sehr lesenswerten Mitteilung auf heise heißt:

Das Urheberrecht beruhe auf einer "fatalen Lebenslüge", da die Kreativen mittlerweile Verwertern "umfassend ihre eigenen Rechte abtreten" müssten und zu befürchten sei, dass ihnen der vom Gesetzgeber aufgespannte Schirm "schaden könnte".

Die besten der Besten haben das begriffen und die Vermarktung ihres Schaffens in die eigenen Hände genommen, zumindest was den musikalischen Bereich antrifft. Immer mehr Bands gehen dazu über, ihre Butter- und Brot-Schaffen, die Live-Konzerte, dem geneigten Konzertfreund für einen akzeptablen Obolus anzubieten oder via Internet direkte Kaufmöglichkeiten in virtuellen Läden
einzurichten.

Deutsche Richter leben, so wiederum eine andere Meldung des Tages, immer noch im 19. Jahrhundert, denn das BGH urteilte:

BGH: Linksetzung kann Urheberrechte verletzen

Ich zitiere mal die grandiose Blödheit deutscher Rechtsprechung, damit sie uns eine Weile erhalten bleibt.

Bedient sich ein Berechtigter einer technischen Schutzmaßnahme, um den öffentlichen Zugang zu einem geschützten Werk nur auf dem Weg über die Startseite seiner Website zu eröffnen, greift das Setzen eines Hyperlink, der unter Umgehung dieser Schutzmaßnahme einen unmittelbaren Zugriff auf das geschützte Werk ermöglicht, in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes aus § 19a UrhG ein. Bei der technischen Schutzmaßnahme muss es sich nicht um eine wirksame technische Schutzmaßnahme im Sinne des § 95a UrhG handeln. Es reicht aus, dass die Schutzmaßnahme den Willen des Berechtigten erkennbar macht, den öffentlichen Zugang zu dem geschützten Werk nur auf dem vorgesehenen Weg zu ermöglichen.

Sehr schön, dann werde ich jetzt ein Schild an meine Wohnungstür hängen, worauf geschrieben steht: Diese Wohnungstür ist verriegelt und verrammelt und wird von Zitteraalen bewacht. Versucht gar nicht erst den Wandsafe hinter dem Bild zu öffnen.

Oh oh oh, wenn diese höchstrichterliche Dummheit sich rumspricht und Schule macht, daß man zukünftig nur noch seinen Willen zum Ausdruck bringen muß, die technisch raffiniertesten Schutzmaßnahmen einzusetzen. Funktionieren müssen sie ja nicht!

Ein Link ist ein Link ist ein Link ist ein Link. Eine Technische Schutzmaßnahme ist eine technische Schutzmaßnahme, verehrte Richter. Und als solche hat sie auch zu funktionieren. Wie im Flugwesen.

Da ist einmal eine Kuh in den Propeller gekommen! Ritsch, ratsch weg war sie!
"Und Pferde?" fragten ängstlich die Bauern. "Auch Pferde, Väterchen, auch Pferde!" sagte stolz im Brustton der Überzeugung der Redner. "Das kommt oft vor!"


Das kommt oft vor, daß wir es im richtigen Leben mit Doofen zu tun haben.