23. Oktober 2015

Merkels Schergen setzen §106 StGB wieder in Kraft


Lange vor dem BILD-Ekel plädierten die Bayern für einen Oline-Pranger.



Im Schatten der jüngsten historischen Entwicklungen haben die Schergen der Merkel-Diktatur die 1990 suspendierten Paragraphen 106 (Staatsfeindliche Hetze) und 107 (Staatsfeindliche Gruppenbildung) des Strafgesetzbuches wieder in Kraft gesetzt. Pack, das mit Hilfe dieser Paragraphen verurteilt wird, wird zu mehrjähriger verschärfter Festungshaft in Bautzen verurteilt, wie die ersten Urteile nach Wiedereinführung der Gesinnungsjustiz zeigen.

Wir dokumentieren aus diesen Grund die beiden Paragraphen, die unter dem Titel "Das Maas ist voll" in allen angeschlossenen Medien als Fortsetzungsserie erklärt werden.

§ 106. Staatsfeindliche Hetze.

(1) Wer mit dem Ziel, die kapita­lis­tische Staats- oder Gesellschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland zu schädigen oder gegen sie aufzuwiegeln,

1. Schriften, Gegenstände oder Symbole, die die staatlichen, poli­tischen, ökonomischen oder anderen gesellschaftlichen Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland diskriminieren, einführt, herstellt, verbreitet oder anbringt;

2. Verbrechen gegen den Staat androht oder dazu auffordert, Wider­stand gegen die kapitalistische Staats- oder Gesell­schafts­ordnung der Bundesrepublik Deutschland zu leisten;

3. Repräsentanten oder andere Bürger der Bundesrepublik Deutsch­land oder die Tätigkeit staatlicher oder gesellschaftlicher Organe und Einrichtungen diskriminiert;

4. den Faschismus oder Militarismus verherrlicht, wird mit Frei­heits­strafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Wer zur Durchführung des Verbrechens Publikationsorgane oder Einrichtungen benutzt, die einen Kampf gegen die Bundesrepublik Deutschland führen oder das Verbrechen im Auftrage derartiger Einrichtungen oder planmäßig durchführt, wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren bestraft.

(3) Im Fall des Absatzes 1 Ziffer 3 ist der Versuch, in allen anderen Fällen sind Vorbereitung und Versuch strafbar.

§ 107. Staatsfeindliche Gruppenbildung.

(1) Wer einer Gruppe oder Organisation angehört, die sich eine staatsfeindliche Tätigkeit zum Ziele setzt, wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu acht Jahren bestraft.

(2) Wer eine staatsfeindliche Gruppe oder Organisation bildet oder deren Tätigkeit organisiert, wird mit Freiheitsstrafe von drei bis zu zwölf Jahren bestraft:

(3) Der Versuch ist strafbar.

Abschließend noch die Aufgabe für alle Jurastudenten.

Finde alle Bestimmungen, die ersatzlos gestrichen werden können, da sie für eine praktikable Justiz entbehrlich sind.