6. Mai 2018

Der Deal

Viele Kommentatoren vermuten hinter dem Klamauk-Prozeß am OLG-Stadl zu München einen Deal, der dazu führte, daß Zschäpe über Nacht der Name der Kanzlei Borchert und Kollegen einfiel, damit deren Staranwälte sie vor dem Strang retten. Sicher darf man einen solchen Deal vermuten, denn verboten ist das nicht. Aber ist das auch praktisch so gelaufen?

Der erste Deal war relativ simpel, auch wenn sie ihn mit sich selber ausmachte und jenem Personkreis, der sie zum Advokaten in Jena chauffieren ließ.
"Ich habe mich nicht gestellt, um nicht auszusagen", sagte Beate Zschäpe 2011.
Nach sechstägiger Flucht, sei hinzugefügt, da dieser wesentliche Aspekt des Geschehens von den Hauptstrommedien immer wieder verschwiegen wird, weil es nicht in den Kram paßt, denn wenn sie ab spätestens 2.11. 2011 Auf Abschiedstournee durch Deutschland war, ist nur schwer vorstellbar, warum sie extra für's Zündeln schnell mal nach Zwickau zurückkehrte.

Der erste Deal, ihr ich mach jetzt reinen Tisch, der war so schnell vergessen, wie gesagt. Der nächste zeichnete sich dann erst vor Gericht ab. Schnauze halten, Brandstiftung gestehen, aber Explosion war so nicht geplant. Das war ein Versehen mangels Kenntnissen über das thermischen Verhalten von Gasen.

Irgendwann platzte dieser Deal. Dann passiert das. Im Sommer 2015.

Der Fürsorgeverantwortliche für Zschäpe rückt in der JVA ein, erörtert ihr, daß sie es im Innenministerium, anders wie versprochen, leider etwas verkackt haben, sie aber doch noch eine Lösung fanden, wenn sie in Gottvertrauen auf die Parlierkunst von Borchert und Grasel die Gusche hält. Sie wird da schon rausgehauen und anschließend in Zeugenschutz verbracht. Man habe schon mit Diemer und Götzl Kontakt aufgenommen, die machen das Spiel mit.
Bei Absprachen im Strafprozess halten sich Deutschlands Richter überwiegend nicht ans Gesetz. ...

Aus den Angaben der Juristen wird deutlich, dass die "Erforschung der Wahrheit" - zu der das Gericht auch bei Absprachen verpflichtet ist - in der Praxis häufig unterbleibt. Zwar wird in diesen Fällen fast immer ein Geständnis abgelegt. Typischerweise wird dies aber vom Verteidiger in knapper, formalisierter Form vorgetragen. 28 Prozent der Richter räumen ein, dass sie allenfalls teilweise Geständnisse überprüfen; aus Sicht der Verteidiger und Staatsanwälte sind die Richter hier sogar noch deutlich nachlässiger. Zudem beschränkt sich die Kontrolle häufig auf einen Abgleich mit den Akten, was "beweisrechtlich problematisch" ist, wie Altenhain schreibt. Alarmierend: Mehr als die Hälfte der Rechtsanwälte berichtet von wahrscheinlichen Falschgeständnissen ihrer Mandanten, die damit einer angedrohten höheren Strafe entkommen wollten.
Halten wir fest, was aus Bequemlichkeitsgründen Praxis ist. Falsche Geständnisse, ein Handel um diese, um den Strafrahmen erheblich zu mildern. Das öffentliche Gespreize ist nur dazu gedacht, das Hinterzimmergetue zu beschönigen.

Halten wir auch fest, was nicht erforscht und somit auch nicht gesagt wurde. Falsche Geständnisse, um jemand anderen in freier Wildbahn zu schützen und sich die Verrottung im Bau anzutun.
Die Anmerkung am 27. April 2018 um 10:35

Tja, es gibt auch Dinge in der Causa NSU, die sind persönlich gemeint. So zum Beispiel die Fragen des Christgenossen Schuster.

„… das ist einfach eine persönliche Frage, die ich für mich auch klären will: War das eigentlich Beate Zschäpe, die da aus dem Haus kam? Und wie kommen wir alle zusammen zu der Auffassung, dass es so sein muss? Wodurch kann man das erhärten?“
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parlograph am 28. April 2018 um 9:09

Er meint sicher eigentlich, daß es ihm Rätsel ist, warum Zschäpe für andere freiwillig im Bau verrottet. Das nehme ich ihm sogar ab. Wer fragt sich das nicht.
Wer also von einem Deal in München redet, der muß auch erklären können, wie dieser praktisch funktioniert. Der Schlüsselmoment des Deals schlechthin ist jene Nacht, in der Zschäpe von knackigen Edelverteidigern träumte. Als sie nächsten Tages aufwachte, ein ordentliches Frühstück eingenommen, ihrer Katzen selig gedacht und sich stadtfein gemacht hatte, war ihr Traum auch schon in Erfüllung gegangen. Ein adrett aussehender Advokat harrte ihrer im Besprechungsraum der JVA.


obige Mitteilung wurde später auf den 421. Verhandlungstag korrigiert

Das Gespräch ist kurz. Er komme im Auftrag von, na sie weiß schon, und hat die Aufgabe, sie da rauszuhauen. Die Kiste ist verfahren, so schnell geht das alles nicht, aber sie soll ihn machen lassen. Das wird schon. Geld spielt keine Rolle, da brauche sie sich keine Sorgen machen. Und er macht das richtig gut, wird Wiebke Ramm Jahre später konstatieren.

Zschäpe nickt das ab und der erste Deal ist geritzt. Grasel fährt zum Gericht, klopft an die Tür vom Götzl und bittet um ein kurzes Gespräch. Er habe da eine Idee, wie man das stark überteuerte und mit sinnlosen Anträgen der Opferanwaltsmafia, hat er das so gesagt???, egal, wie man also den Prozeß zügig zu Ende bringen kann. Die Angeklagte lege ein Geständnis ab und fertig. Sack zu. Ob man sich das bei Gericht so vorstellen könne? Dann möge er alles in die Wege leiten, denn hochverehrten Kollegen Diemer davon Depesche zuleiten, damit dies umgehend realisiert werden kann.

In einfachen Worten beschreiben bedeutet das:
Bestandteil jeder Verständigung soll ein Geständnis sein (§ 257c Abs. 2, S. 2 StPO). Bei der Verständigung über das Strafmaß darf nicht eine bestimmte Strafhöhe als Punktstrafe vereinbart werden. Zulässig ist es lediglich, einen Rahmen zwischen einer mindestens zu erwartenden Strafe (Strafuntergrenze) und einer höchstens zu erwartenden Strafe (Strafobergrenze) zu vereinbaren.

Die Verständigung kommt dadurch zustande, dass das Gericht den Beteiligten einen Vorschlag unterbreitet, zu dem sie dann Stellung nehmen können. Zugleich ist - bereits vor Abschluss der Verständigung - der Angeklagte gemäß § 257c Abs. 4, Abs. 5 StPO darüber zu belehren, dass die Bindung des Gerichts an die Verständigung unter bestimmten Voraussetzungen entfällt, dass dann aber das Geständnis des Angeklagten nicht verwertet werden darf. Die Verständigung ist dann wirksam getroffen, wenn Staatsanwaltschaft und Angeklagter dem Vorschlag des Gerichts zustimmen.
Verteidiger sind damit bei einem Deal außen vor.

Unter diesen Voraussetzungen ist die Vorstellung über einen Münchener Deal kaum noch möglich. Wie soll das bei den beweisfrei, dafür aus Haß und Ekel vor Nazis zusammengeklöppelten Schlußvorträgen von Diemer, Weingarten und Greger gehen? Die müßten ja so einer fixen Idee von Götzl zustimmen? Genauso wie die Angeklagte.

Borchert und Grasel haben trotzdem den Rahmen des Deals abgesteckt. Maximal 10 Jahre für eine bißchen Ladendiebstahl und Zündelei.

Abgesehen davon, daß es zwischen Götzl, Diemer & Genossen als auch Borchert und Kollegen nicht menschelt, gibt es ein zweites wesentliches Hindernis für einen Deal.
(3) Das Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die Verständigung haben könnte. Es kann dabei unter freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Verständigung kommt zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag des Gerichtes zustimmen.
Per Gesetz ist de facto ausgeschlossen, daß es Hinterzimmerdeals gibt. Sie werden zwar in den hinteren Räumlichkeiten des Gerichts eingefädelt, eigentlich ganz woanders, nicht wahr Klaus-Dieter?, aber sie müssen transparent sein, also offen kommuniziert werden. Im Prozeß. Der Deal ist in der Hauptverhandlung zu verkünden, zu beraten, und darüber ist zu belehren.

Es ist bisher weder durchgesickert noch durchgetröpfelt, daß es eine solche Verkündung gab. Vergessen wir also gleich wieder die Idee, daß es einen Deal auf rechtskonformen Wege gibt. Der wird nicht stattfinden. Nie. Die Regelungen aus §257c StPO schließen das aus. Zumal da auch noch §244 im Wege steht.
(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.
Diemer hat den 160er mit Füßen getreten. Genauso würde er es im Falle eines Deals mit dem 244er machen. Beweise, erst recht entlastende Tatsachen, interessiere ihn nicht.

Ist also ein Deal gänzlich ausgeschlossen? Nein, denn es gibt noch einen anderen Verfahrensweg, der wiederum seinen Ausgangspunkt bei der unbefleckten Verteidigergeburt hat.

Es ist jene Dienstebene, von der Diemer nicht mal träumt, so weit entfernt ist sie von seinen Karriereträumen. Der vom Innenminister bestellte Fürsorgebeauftragte für Zschäpe wird beim Generalbundesanwalt vorstellig, aber eben genau nicht beim Diemer. Das Verfahren ist immer das gleiche, seit Jahrzehnten erprobt und zuverlässig praktiziert. Es kostet nicht mal Zeit, da man auf Anhieb versteht, welche Mechanismen greifen müssen.

Wird veranlaßt. Ob es funktioniert, steht wie immer in den Sternen.

Wird schon schief gehen.

Der GBA beauftragt den Dealer seiner Wahl, beim Gerichtspräsidenten in München die entsprechenden Maßnahmen zu erörtern. Der Dealer fährt nach München und erklärt dem Gerichtspräsidenten, daß es so zu laufen hat, wie es immer läuft. Der nickt mit dem Kopf, verweist aber darauf, daß der Richter ein sturer Kopf ist und als unbelehrbar gilt.

Herr Präsident, es ist ihre Aufgabe, den Sturkopf zu bekehren. Haben sie doch bisher noch immer geschafft.

Ja, aber hier ist das schon etwas vertrackter.

10 Jahre, das kriegen sie schon hin. Man vertraut ihnen. Und dieser ganze Psychotrallala fällt aus. Die ist nicht bekloppt.

Ja, ich weiß.

Oder wie es bekir in seiner trefflichen Zustandsbeschreibung ausdrückt:
Die für Zschäpe angestrebte Sicherungsverwahrung setzt eigentlich eine „Wiederholungsgefahr“ voraus – nur für welche Art von Tat eigentlich? Für das Sich-Verlieben und Bekochen mordlustiger Neonazis? Gibt es solche Exemplare in Zschäpes Altersgruppe (fünftes Lebensjahrzehnt) überhaupt noch in nennenswerter Zahl und mit entsprechendem Interesse an einer nicht mehr so jungen Köchin? Wird man für die Urteilsfindung Heiratsmarkt und Zschäpes Heiratschancen sorgfältig genug analysieren?
Auch wenn der rechtskonforme Deal inzwischen ausgeschlossen ist und nur ein Verfahren denkbar erscheint, das dem dritten hier dargestellten Deal entspricht, halten wir fest, was Udo Vetter aus seinem Anwaltdasein berichtet.
Darf ein Anwalt eine Freiheitsstrafe für seinen Mandanten „fordern“? Das eher nicht, aber im Sinne eines dringenden Wunsches haben es Zschäpes Verteidiger sicher auch nicht formuliert. Anders als Carsten meine ich aber schon, dass auch ein Verteidiger sich zu einem Strafmaß äußern kann und sogar soll – zumindest wenn eine Verurteilung aus sachlichen Gründen zu erwarten ist.

Vornehme Zurückhaltung in dem Bestreben, dem Mandanten nicht zu schaden, zahlt sich nach meiner Erfahrung nämlich am Ende gar nicht positiv aus. Die Situation ist ähnlich, wie wenn man als Verteidiger mit der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht vor oder während der Verhandlung (informell) über einen Deal spricht. Auch hier ist es fast immer sinnvoll, wenn der Anwalt als erster eine konkrete, im Idealfalls natürlich nicht ganz zu absurde Vorstellung äußert.