19. Januar 2019

Kretsche und die Meinungsfreiheit 1/2


Der Zugang zu "Medien" wird über Sagbarkeitsregeln gesteuert.

Auweia, Judd Trump spielt ja noch viel teuflicher als Mark Selby.

Bei aller Diskussion um die völlig richtige Ansage von Stefan Kretzschmar wird eines ausgeblendet. Schon im Artikel 5 Grundgesetz, auch als allgemeine Sagbarkeitsregel bekannt, wird deutlich gemacht, daß es keine uneingeschränkte Meinungsfreiheit gibt, sondern nur die Meinungen frei geäußert werden dürfen, die nicht gesetzlich sanktioniert sind.
Nach der Kritik von Sport-Star Stefan Kretschmar (45) diskutiert Deutschland, ob man eigentlich noch öffentlich sagen kann, was man möchte. Erkenntnis seit gestern: Ja, darf man sagen. Es sei denn, es passt der Sprachpolizei nicht…
Oder anders gesagt. Meinungen dürfen nur dann sanktioniert werden, wenn es dafür eine gesetzliche Regelung gibt. Jede andere Sanktionierung einer Meinungsäußerung ist somit eine Eingriff in das verfassungsmäßig garantierte Grundrecht, vulgo verfassungsfeindlich.

Boris Reitschuster drückt es so aus.
Wer die Meinungsfreiheit in Deutschland beurteilen will, sollte dabei nicht Katrin Göring-Eckardt, Andrea Nahles oder Sarah Wagenknecht und ihre Anhänger als Maßstab anlegen (wobei letzterer sogar verziehen wird, dass sie sich nie glaubhaft von ihrem früheren Stalin-Lob distanziert hat). Entscheidend ist das Motto von Rosa Luxemburg: Die Freiheit ist immer die Freiheit der Andersdenkenden. Nur der Umgang mit diesen kann als Maßstab für Meinungsfreiheit gelten.
Alles andere ist Nazi.