20. September 2019

RBB: Lügenfunk tut Lüge kund


Totenasche darf nur auf den Friedhof


Die Asche Verstorbener darf in Brandenburg grundsätzlich nur auf Friedhöfen bestattet werden.

Aus dem Innenministerium in Potsdam hieß es am Sonntag, schon die Werbung für alternative Bestattungsmethoden sei eine Ordnungswidrigkeit.
Wieder einmal beweist der RBB, daß sein Auftrag die Veruntreuung von Steuergeldern durch gezielte Verblödung des Volkes ist.

Warum es der Textredaktion verboten wurde, den entsprechenden Gesetzestext zu recherchieren, zu lesen und und gegen ihre fixen Ideen zu prüfen, das weiß nur der Chefredakteur Teletext des RBB.

§ 25
Beisetzungsort
(1) Erdbestattungen dürfen nur auf Friedhöfen in der Erde, in einer unterirdischen Gruft oder einem oberirdischen Grabgebäude vorgenommen werden. Bei der Feuerbestattung ist die Beisetzung
  1. auf einem Friedhof
    1. in einer Urne in der Erde oder in einer Urnenstele oder in einer Urnenwand,
    2. in einer unterirdischen Gruft oder einem oberirdischen Grabgebäude oder
    3. durch Verstreuen auf einer hierfür bestimmten Stelle (Aschestreuwiese) oder
  2. in einer Urne in einer Kirche oder
  3. auf hoher See, wenn dies der Wunsch der verstorbenen Person war und andere Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen,

vorzunehmen.

(2) Die örtliche Ordnungsbehörde kann im Einzelfall im Einvernehmen mit der unteren Gesundheitsbehörde Ausnahmen vom Friedhofszwang nach Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 1 zulassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
Soso, die örtlich zuständige Behörde darf Ausnahmen genehmigen.

§38 (Ordnungswidrigkeiten) regelt mitnichten das Verbot der Werbung für alternative Bestattungsmethoden.

Man hätte es wissen dürfen, denn noch ist Internetrecherche in der BRD nicht verboten.