29. Dezember 2019

Der Generalbundesanwalt als Vertuschungsbehörde



Es ranken sich viel Mythen um die Aufgabe des Generalbundesanwaltes. Jene, die am weitesten von der tatsächlichen Situation entfernt sind, entstammen den Mündern jener, die am nächsten am Anal der Behörden­vertreter hocken, um ihnen im Ernstfall dortselbst hineinzukriechen.
Der Generalbundesanwalt als Institution ist ausschließlich dazu da, die Verbrechen, in die deutsche und ausländische Geheimdienste verwickelt sind, regelmäßig zu deckeln, so sie nicht der Russe zu verantworten hat.
Der Generalbundesanwalt ist strafrechtlich betrachtet völlig überflüssig, weil nutzlos. Aus dem reichhaltigen Angebot an mittleren bis Höchststra­fen, die das Strafgesetzbuch oder der Ordnungswidrigkeitenkatalog des Bundes bereithalten, gibt es nicht eine einzige Straftat, die nicht auch von qualifizierten Staatsanwälten in den Ländern bis zur Anklage vor einem ordentlichen Gericht statt einem Buundesstaatsschutzgerichtshof auser­mittelt werden können.

So eine solche Behörde wirklich nötig wäre, dann als zentrale Bundes­be­hörde für die Steuerung von Begehrlichkeiten, also die Amtshilfe­ersu­chen an andere Staaten bzw. die Antwort auf deren Hilfeersuchen. Mehr müs­sen die Mitarbeiter nicht können. Das können demzufolge auch Beamte des mittleren Dienstes ohne höhere Qualifikation.

Die beste Möglichkeit, der Behörde auf die Schliche zu kommen ist immer noch der Praxistest, also der Versuch, den Pudding an die Wand zu na­geln. @moh ist das gelungen.
Wenn die Bundesanwaltschaft gegen die Entscheidung eines Ober­landes­gerichts ein Strafverfahren mithilfe des Bundesgerichtshofs durchsetzt, dann riecht das nach einem Showprozess mit politisch vorgegebenem Ausgang. Wer in solch einer Staatsschutzsache auf Rechtsstaatlichkeit hofft, der hat den Modus Operandi der Bundesanwaltschaft noch nicht verstanden. Ich habe die Bundesanwälte und Anwältinnen bei meinen Prozessbeobachtungen stets als zombiehaft empfunden. Bei den Rich­te­rinnen und Richtern der OLG-Staatsschutzsenate ist das nicht zwangs­läufig der Fall, doch scheint ein gewisser Konsens zu bestehen, das Staatswohl über Einzelschicksale zu setzen und auf deutlichen Wunsch von Regierungsstellen im Sinne von Staatsinteressen urteilen – im Zwei­fel gegen den Angeklagten. Sobald das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt werden könnte, werden Beweise für eine Tat nicht mehr gefordert und die Justiz sowie die Ermittlungsbehörden glau­ben demjenigen, der das politisch gewollte „Geständnis“ ablegt – so unglaubwürdig und widersprüchlich die darin enthaltenen Behauptungen auch sein mögen. Unter Androhung einer harten Bestrafung knickt so mancher Beschuldigte ein und liefert als „Kronzeuge“ die erforderliche Aussage, die dann handfeste Beweise wie DNA-Spuren oder eine ein­wand­freie Indizienkette zum Beweis der Tatbeteiligung weiterer Beschul­digter verzichtbar macht.
Siehe hierzu auch die Kommentare zum Tod, der aus der Flinte kam, und das sehr generöse Verhalten der Diener des Staatsschutzes einigen Ange­klagten und Verdächtigen im NSU-Schauprozeß gegenüber.