Der „Rechts“-Staat in Aktion…da hilft auch Regenbogen-Deo nicht, um den braunen Gestank zu übertünchen.Peter Schindler
Aus der Sicht eines verständigen Empfängers, wie sich auch aus einigen wenigen Kommentaren der alternativen Medien erkennen lässt, können die Äußerungen von Haldenwang nur so verstanden werden: Wer die „Erzählung“ verbreitet, dass der Kreml den Krieg gegen die Ukraine auch deshalb führe, weil die eigenen Sicherheitsinteressen durch den Westen verletzt worden seien, verbreitet nicht nur russische Narrative, sondern steht im Verdacht der AfD-Nähe.Erzähl das mal den 130er Extremisten im Staatsdienst.Mit dieser gewollten Meinungsunterdrückung greift das BfV somit in das Grundrecht der Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Grundgesetz (GG) ein. Die Aussage Haldenwangs hat die Qualität einer polizeilichen Warnung, die präventiv darauf gerichtet ist, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung – Beitrag zur Expansion des Rechtsextremismus in Deutschland – abzuwehren. Dies ist dem BfV jedoch gesetzlich ausdrücklich untersagt, es greift damit unzulässigerweise in die Länderhoheit des Polizei- und Ordnungsrechts ein. Somit ist diese Warnung bereits aus formellen Gründen rechtswidrig.
Daneben ist eine solche ... ausgesprochene Warnung ... eine Drohung mit einem empfindlichen Übel. Diese ist auf das Unterlassen der Meinungsverbreitung gerichtet und viele Menschen halten sich daran ... Durch das angewandte Mittel der ordnungspolizeilichen ‚Warnung‘, das heißt, das rechtswidrige Anmaßen einer nur den Polizei- und Ordnungsbehörden der Bundesländer zustehenden Handlung, ist auch bereits die für eine strafrechtliche Beurteilung zu beantwortende Frage der Verwerflichkeit der Mittel-Zweck-Relation zu bejahen ...
Selbst eine in das Grundrecht des Art. 5 GG ausgesprochene Warnung einer Polizei- und Ordnungsbehörde wäre im vorliegenden Fall unzulässig und rechtswidrig.
Die Verbreitung der Meinung, dass der Kreml den Krieg gegen die Ukraine auch deshalb führe, weil die eigenen Sicherheitsinteressen durch den Westen verletzt worden seien, ist nicht strafbar und fällt somit unter den Schutz der Meinungsfreiheit gem. Art. 5 GG.