18. August 2008

mach et Ypsilanti

Verfassung des Landes Hessen

Artikel 21

Gesetzliche Strafen

(1) Ist jemand einer strafbaren Handlung für schuldig befunden worden, so können ihm auf Grund der Strafgesetze durch richterliches Urteil die Freiheit und die bürgerlichen Ehrenrechte entzogen oder beschränkt werden. Bei besonders schweren Verbrechen kann er zum Tode verurteilt werden.

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Jetzt ist mir auch klar, warum der Koch mit aller Macht einen Regierungswechsel verhindern will.