17. August 2024

Compact: Wann tritt Faeser zurück?

Faeser über Faeser

„Wer nicht fest auf dem Boden des Grundgesetzes steht, hat in Behörden nichts zu suchen.“

Wußtet ihr schon, daß der Spiegel unwiederbringlich in der Gosse gelan­det ist, also fernab der schöpferischen Höhe von Bummi, Trommel und Frösi?

Ulrich Vosgerau, aus dem Anwaltsteam von Compact, hat bisher die besten Zusammenfassungen.

Wahrscheinlich wird auch das Hauptsacheverfahren vor dem Bundesver­waltungsgericht erfolgreich sein, aber möglicherweise wird sich auch an ein erfolgreiches Verfahren – exzentrischerweise! – eine Verfas­sungs­beschwerde anschließen, mit der nicht ein Verbot angegriffen wird, sondern „isoliert“ eine Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts, durch deren öffentliche Äußerung, zudem eben durch ein Bundesgericht, möglicherweise bereits Grundrechte von Zeitungen und Verlegern verletzt werden.
Alexander Wallasch hat ein Interview geführt, in dem die ministeriell Begründung des Verbots von Compact zu Staube zerbröselt wird. Aus meinem Vorhaben, selber die 79 Seiten gestußtes Muß zu besprechen, wird leider nichts, denn Vosgerau hat das Ergebnis, das auch bei mir rausgekommen wäre, bereits öffentlich genannt.

In dem gesamten Dokument findet sich nichts, auch nicht in homöo­pa­thischer Dosis, also wirkungsverstärkt, was ein Verbot des Presseorgans Compact gerechtfertigt hätte, auch nicht entfernt. Das war mir nach 79 Seiten auch aufgefallen.

Wenn es jetzt so gewesen wäre, dass das Bundesverwaltungsgericht den Antrag zum einstweiligen Rechtsschutz abgewiesen hätte, dann hätte ich in den Startlöchern gestanden, um eben gleich zum Bundesverfassungs­gericht zu gehen und dort abermals einstweiligen Rechtsschutz zu bean­tragen.

... vor dem Bundesverfassungsgericht wäre es hypothetisch nur darum gegangen, dass es in der geltenden Rechtsordnung und im Grundgesetz kein präventives Medienverbot geben kann.

Das Bundesverwaltungsgericht scheint allen Ernstes zu sagen – und das wundert mich umso mehr, dass man eine solche Aussage schon im einst­weiligen Rechtsschutzverfahren trifft -, dass das Verbot einer GmbH über das Vereinsgesetz grundsätzlich selbst dann wohl in Frage kommt – selbst dann wohl grundsätzlich in Ordnung sein soll – wenn diese GmbH ein Medium herausgibt. Das würde ich nach wie vor in Abrede stellen.

Zu unserer großen Überraschung scheint das Bundesverwaltungsgericht das hier nicht für ein großes Problem zu halten.

Und weiter bezweifelt es, ob denn diese gan­zen Indizien und diese gan­zen Anklagepunkte, die der Verfassungsschutz sich da zusammenge­läppert hat, ob die im Gesamtbild überhaupt im Entferntesten reichen, damit man auch nur in die Nähe eines Vereinsverbotes kommt.

Damit hat sich mein Vorhaben erledigt, denn das Ergebnis ist bereits gerichtsnotorisch.

Verbots-Sage
Begründung der Verbotsverfügung zu Compact
Faesers Blutgrätsche gegen die Pressefreiheit
Faesers Walkürenritt gegen die Pressefreiheit
Rupert Scholz zum Compact-Verbot
Watsch’n für Faeser (Danisch)